Impressum
Nurettin Öztürk
Glockengasse 3
63755 Alzenau
Inhaber: Nurettin Öztürk
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Inhaltlich verantwortlich: Nurettin Öztürk, Adresse wie oben.
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URHEBERRECHT
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DATENSCHUTZ
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Allgemeine Geschäftsbedienungen Nu.Motion
I. Allgemeines
1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle von Nu.Motion (nachfolgend Auftragnehmer genannt) durchgeführten Aufträge,Angebote, Lieferungen und Leistungen bzw. mit ihr getroffenen Vereinbarungen. Die AGB gelten mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung bzw. des Angebots des Auftragnehmers durch den Auftraggeber als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
2. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bzw. Vertragspartners erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass der Auftragnehmer diese schriftlich anerkennt.
3. „Lichtbilder & Videos“ im Sinne dieser AGB sind alle von dem Auftragnehmer hergestellten Produkte gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen – insbesondere auch für elektronisch oder digital übermittelte Lichtbilder und Videos (Fotoabzüge,Fotobücher, elektronische Bilder in digitalisierter Form, Leinwände, Negative, Rohdaten, Videos etc.)
II Auftragsproduktion
1. Hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung so wieder künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen.
2. Vorbehaltlich einer anderen Regelung werden die Lichtbilder, die dem Auftraggeber nach Abschluss der Produktion zu Abnahme vorgelegt werden, durch den Auftragnehmer ausgewählt.
3. Ist der Auftragnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Lichtbilder keine schriftlichen Mängelrügen zugegangen, gelten die Aufnahmen als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.
4. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die anfallenden Mehrkosten zu tragen. Der Auftragnehmer behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene bzw. abgeschlossene Arbeiten.
5. Soweit der Auftragnehmer Kostenvoranschläge erstellt, sind diese unverbindlich, sofern nicht anders vereinbart. Treten während der Produktion Kostenerhöhungen ein, hat der Auftragnehmer diese erst anzuzeigen, wenn die Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Kosten um mehr als 20% zu erwarten ist.
6. Übergibt der Auftraggeber an den Auftragnehmer Vorlagen, so versichert der Auftraggeber, dass er an allen des Auftragnehmers übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
7. Stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer Aufnahmeobjekte zur Verfügung, so hat der Auftraggeber diese dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach drei Werktagen ab, ist der Auftragnehmer berechtigt ,gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung ihrer Studioräume di eGegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
III. Urheberrecht, Nutzungsrechte und Verbreitung
1. Dem Auftragnehmer steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
2. Die von dem Auftragnehmer hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt, sofern im Einzelauftrag nichts anderes vereinbart ist.
3. Überträgt der Auftragnehmer Nutzungsrechte an seinen Lichtbildern, ist – sofern nichtausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – jeweils nur das einfache Nutzungsrecht zur einmaligen Nutzung zu dem durch den Auftraggeber angegebenen Zweck in dem Medium oder Datenträger, das der Auftraggeber angegeben hat oder das sich aus den Umständen der Auftragserteilung angibt, übertragen. Der Auftraggeber eines Bildes hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen, bearbeiten und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechteübertragen worden sind.
4. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte, auch Konzern- oder andere Tochterunternehmen, bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung.
5. Jede über die in Ziff. III 3. vorgenannte Nutzung hinausgehende Nutzung, Verwertung ,Verbreitung, Bearbeitung, Veröffentlichung oder Vervielfältigung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
6. Die Verbreitung von Lichtbildern des Auftragnehmers im Internet und in Intranets, in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern, ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gestattet.
7. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirm oder zur Herstellung von soft und Hardcopys geeignet sind, bedarf der vorigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
8. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeberherauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Auftragnehmers verändert werden.
9. Ist eine Übergabe von Bildern in digitaler Form ohne weitere Spezifikation vereinbart, so werden die Dateien in einem gängigen Format (z.B. JPG) zur Verfügung gestellt.
10. Sofern dem Auftraggeber digitale Bilder zum Zwecke der Vorauswahl überlassen werden, so erfolgt dies in reduzierter Auflösung. Die Bilder werden üblicherweise mit Wasserzeichen oder einem anderen Schutz versehen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese Bilder zu einem anderen Zweck als dem der Vorauswahl zu verwenden, die Bilder in irgendeiner Form zu verändern oder den Schutz zu entfernen.
11. Die Art der Weise der Übermittlung/ Lieferung kann der Auftraggeber im Rahmen des für den Auftragnehmer üblicherweise machbaren bestimmen. Die Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Auftraggeber. Der Auftragnehmer wird ansonsten nur marktübliche Unternehmen für den Versand/ Transportauswählen (z.B. Deutsche Post, DHL; UPS usw.). Dem Auftraggeber werden die von diesen Unternehmen berechneten Kosten plus einem Zuschlag von 2.00 Euro für Verpackungsmateria lund Handling berechnet, wenn nichts anderes Vereinbart wurde. Ist der Auftraggeber Kaufmann so trägt er das Transportrisiko.
12. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars inkl.Nebenkosten an den Auftragnehmer auf den Auftraggeber über.
13. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Auftragnehmer, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden.
14. Die Negative/Rohdaten verbleiben beim Auftragnehmer. Eine Herausgabe der Negative/Rohdaten an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung. Die Löschung der Daten/ Bilder erfolgt nach den im Kundenauftrag aufgeführten Vereinbarungen auf der Basis der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).
IV. Honorar, Eigentumsvorbehalt
1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modelhonorare, Requisiten, Materialkosten, sonstige für den Auftrag notwendige Leistungen Dritter, welche der Auftragnehmer einkaufen muss) sind vom Auftraggeber zutragen. Gegenüber Endverbrauchern weist der Auftragnehmer die Endpreise aus.
2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Anzahlung für die vereinbarte Leistungserbringung zu verlangen. Die Anzahlung wird sofort mit Rechnungsstellung fällig und gem. nachfolgendem Pkt. 5 zahlbar.
3. Mit dem vereinbarten Honorar wird die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu demvereinbarten Zweck (s. Ziff. III 3.) abgegolten.
4. Grundsätzlich ist der Honoraranspruch bei Ablieferung der Lichtbilder fällig, sofern nicht etwas anderes vereinbart worden ist. Wird eine Produktion in Teilen geliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung fällig. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu verlangen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
5. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät spätestens in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht binnen 30 (in Worten: dreißig) Tagen ach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Auftragnehmer bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.
6. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrittenenoder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Auftraggebers zulässig.
7. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die Lichtbilder Eigentum des Auftragnehmers.
V. Haftung, Aufbewahrung
1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Auftragnehmer für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seiner Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden an Aufnahmeobjekten,Vorlagen, Filmen, Display, Layouts, Negativen oder Daten haftet der Auftragnehmer – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2. Der Auftragnehmer verwahrt die Negative/Rohdaten sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nichtverpflichtet, von ihm aufbewahrte Negative/Rohdaten nach 3 Monaten seit Beendigung des Auftrags zu vernichten. Für Verträge, die nach dem 24. Mai 2018 geschlossen werden, erfolgt die Löschung der Daten/ Bilder nach den im Kundenauftrag aufgeführten Vereinbarungen auf der Basis der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).
3. Der Auftragnehmer haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.
4. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von dem Auftragnehmer bestätigt worden sind. Der Auftragnehmer haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
5. Die Zusendung oder Rücksendung von Bildern, Vorlagen und digitalen Daten auf einem Datenträger erfolgt auf Kosten des Auftraggebers.
VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar
1. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, welche der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, überschritten, so erhöht sich das Honorar des Auftragnehmers, sofern ein Pauschal- oder Zeithonorar vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Auftragnehmer auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz. Bei einer Verzögerung der Auftragsabwicklung, die auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers beruht, kann der Auftragnehmer auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
2. Für den Fall, dass der Auftraggeber einen vereinbarten Aufnahmetermin absagt, gelten inf olgeder eingetretenen Terminblockierung die folgenden Bestimmungen:
2.a. Im Fall einer Terminabsage durch den Auftraggeber eine Woche oder kürzer vor dem vereinbarten Aufnahmetermin, fällt ein Betrag in Höhe von 25% des vereinbarten Honorars an.
2.b. Im Fall einer Terminabsage durch den Auftraggeber 48 Stunden oder kürzer vor demvereinbarten Aufnahmetermin fällt ein Betrag in Höhe von 50% des vereinbarten Honorars an.
2.c. Handelt es sich bei dem vereinbarten Termin um eine Hochzeitsfotografie, ist der Auftragnehmer berechtigt im Fall einer Terminabsage durch den Auftraggeber – unabhängig von deren Zeitpunkt - die vereinbarte Anzahlung einzubehalten.
VII. Daten des Auftraggebers und Datenschutz
1. Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers könnengespeichert werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
2. Für nach dem 24. Mai 2018 erlangte Information, deren Speicherung, Änderung, Löschung usw. gelten die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).3.Die Datenschutzerklärung der Auftragnehmers kann unter der Rubrik Datenschutz eingesehen werden oder wird dem Auftraggeber auf Wunsch übersandt/ausgehändigt.
VIII. Schlussbestimmung
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, auch bei Lieferungen ins Ausland.
2. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieser Schriftformklausel.
3. Eine etwaige Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten, die nichtige oder unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich und rechtlich Gewollten der Parteien am nächsten kommt.
4. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Vertragspartner nicht Verbraucher ist.
5. Sind beide Vertragspartner Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder einöffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart.